HOAI anrechenbare Kosten netto oder brutto?

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Zuletzt aktualisiert: Januar 2024

 

 

 

 

In der Regel gelten die anrechenbaren Kosten gemäß der HOAI als Netto-Kosten, das heißt ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird nicht als Teil der anrechenbaren Kosten betrachtet, da sie in der Regel als Vorsteuer abziehbar ist.

Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen die anrechenbaren Kosten als Brutto-Kosten berechnet werden können. Ein Beispiel dafür ist die Berechnung von Honoraren auf der Grundlage des Kostenerstattungsprinzips. Dieses Prinzip kommt zum Einsatz, wenn eine außergerichtliche Streitbeilegung zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten oder Ingenieur stattfindet. In diesem Fall kann das Honorar auf der Grundlage der Brutto-Kosten berechnet werden.

Ein weiteres Beispiel, in dem die anrechenbaren Kosten als Brutto-Kosten berechnet werden können, ist die Berechnung von Honoraren für Leistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs der HOAI liegen, wie zum Beispiel Beratungsleistungen oder Gutachten. Hier kann das Honorar auf der Grundlage der Brutto-Kosten berechnet werden, wenn dies zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten oder Ingenieur vereinbart wird.

Anrechenbare Kosten HOAI

Anrechenbare Kosten HOAI: Erfahren Sie, welche Kosten dürfen angerechnet werden dürfen inkl. Beispiel!

 

Kostenbereiche 300 und 400

Die anrechenbaren Kosten gemäß der HOAI in den Kostenbereichen 300 und 400 richten sich nach den jeweiligen Leistungsphasen, die im Rahmen der Planung und Überwachung eines Bauprojekts erbracht werden müssen.

Anrechenbare Kosten für Ingenieurbauwerke

Die anrechenbaren Kosten für Ingenieurbauwerke bei der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) werden auf Basis von drei Komponenten berechne

Christian Breukmann

Prokurist | Leitung Vertrieb, Marketing & Produktmanagement Seit 10. Jahren bei KOBOLD Management Systeme GmbH