HOAI anrechenbare Kosten für Ingenieurbauwerke

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Zuletzt aktualisiert: Januar 2024

 

 

 

Der § 42 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorierung von Ingenieurleistungen für Ingenieurbauwerke. Konkret legt er die anrechenbaren Kosten für Ingenieurbauwerke fest und definiert die Leistungsphasen, für die ein Honorar zu berechnen ist.

Der § 42 der HOAI unterscheidet zwischen drei Gruppen von Ingenieurbauwerken: Gebäude, Ingenieurbauwerke im Sinne von Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke im Sinne von Wasserbauanlagen. Für jede Gruppe gibt es unterschiedliche Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen und unterschiedliche Honorarsätze.

Insgesamt gilt, dass die HOAI nur Mindestsätze vorgibt und das tatsächliche Honorar von verschiedenen Faktoren wie dem Markt, der regionalen Wirtschaftslage oder der Konkurrenz abhängen kann. Der § 42 HOAI ist jedoch eine wichtige Grundlage für die Honorarberechnung von Ingenieurleistungen im Bereich der Ingenieurbauwerke.

Auf welcher Grundlage und drei Komponenten wird berechnet?

Die anrechenbaren Kosten für Ingenieurbauwerke bei der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) werden ebenfalls auf Basis von drei Komponenten berechnet:

  1. Honorarzone: Diese wird durch die Schwierigkeit und Verantwortung des Projekts sowie durch den Umfang der Leistungen bestimmt.
  2. Der Bauwert: Dieser wird durch die geschätzten oder vereinbarten Kosten des Projekts definiert.
  3. Die Leistungsphasen: Auch hier unterscheidet die HOAI neun Leistungsphasen von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Die Honorare für jede Leistungsphase sind in der HOAI durch Honorartafeln festgelegt.

Die Berechnung der anrechenbaren Kosten für Ingenieurbauwerke erfolgt dann durch Multiplikation der Honorarzone, dem Bauwert und der Summe der Honorare für die erbrachten Leistungsphasen gemäß der Honorartafeln der HOAI.

Welche Kosten für Ingenieurbauwerke sind voll 0der bedingt anrechenbar?

Voll anrechenbare Kosten für Ingenieurbauwerke (HOAI) können grundsätzlich in vollem Umfang in die Honorarberechnung einfließen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Kosten für Material, Geräte und Maschinen
  • Fremdleistungen (Bodenbegutachtung, Vermessung, Baugrunduntersuchung)
  • Kosten für Personal- u. Sachleistungen, die durch den Ingenieur erbrachte werden.
  • Kosten für die Baustellenbetreuung, Baustellenüberwachung und Objektbetreuung.

Bedingt anrechenbare Kosten für Ingenieurbauwerke (HOAI) sind nur unter bestimmten Voraussetzungen anrechenbar. Hier gehören u.a.:

  • Kosten für unvorhersehbare Zusatzleistungen, die nicht im Vertrag vorgesehen waren und die der Ingenieur dennoch erbringen musste. Diese Kosten sind nur anrechenbar, wenn der Auftraggeber sie ausdrücklich genehmigt.
  • Kosten für Änderungen am Projekt oder an den Leistungsanforderungen, die der Auftraggeber verursacht hat. Diese Kosten sind nur anrechenbar, wenn der Ingenieur den Auftraggeber über die Auswirkungen der Änderungen auf die Kosten informiert und der Auftraggeber die Änderungen dennoch genehmigt hat.

Anrechenbare Kosten HOAI

Anrechenbare Kosten HOAI: Erfahren Sie, welche Kosten dürfen angerechnet werden dürfen inkl. Beispiel!

 

Kostenbereiche 300 und 400

Die anrechenbaren Kosten gemäß der HOAI in den Kostenbereichen 300 und 400 richten sich nach den jeweiligen Leistungsphasen, die im Rahmen der Planung und Überwachung eines Bauprojekts erbracht werden müssen.

Anrechenbare Kosten netto oder brutto

Erfahren Sie, wann die nach HOAI anrechenbare Kosten netto oder brutto ausgewiesen werden und was die Ausnahmefälle sind.

Christian Breukmann

Prokurist | Leitung Vertrieb, Marketing & Produktmanagement Seit 10. Jahren bei KOBOLD Management Systeme GmbH