HOAI Leistungsphase 9: Rechten, Pflichten und Ausnahmen

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Zuletzt aktualisiert: April 2024

Neben der Leistungsphase 1 ist die Leistungsphase 9, der Abschnitt bei der Erstellung eines Gebäudes, wo das geringste Anteil am Gesamthonorar ausmacht. Dennoch sollte man sie nicht unterschätzen.

Die letzte Phase beginnt nach der Fertigstellung des Bauwerks und endet erst nach der dem Ablauf der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche und darf auch dann erst abgerechnet werden. Zu den Aufgaben gehören die Überwachung der Fristen und die Kontrolle der Mängelbeseitigung. Die letzte Phase endet mit der Freigabe von Sicherheitsleistungen.

Die Leistungsphase sollte besonders beachtet werden. Hierzu hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einen eindeutigen Beschluss gefasst. Hierin wird klargestellt, welche genauen Pflichten der Architekt bzw. Ingenieur im Rahmen der Lph 9 zukommen. Das betrifft vorwiegend die Objektbegehung und Mängelfeststellung kurz vor Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist. Mit diesem Beschluss des OLG soll vor allem der Bauherr vor einem Verlust von Gewährleistungsansprüchen gegenüber allen am Bau beteiligten Unternehmen geschützt werden.

HOAI Leistungsphase 9: Der Beschluss der OLG Hamm und seine Ausnahmeregelung

Bei der Leistungsphase 9 stoßen wir auf eine weitere Besonderheit, da die Gewährleistungsfristen, zu unterschiedlichen Terminen enden. Denn diese Verantwortung, die weit über die Fertigstellung hinausgeht, ist für Unternehmen, die in einem früheren Stadium ihre Arbeiten abgeschlossen haben, auch früher zu Ende. Somit ist die Erfüllung der Leistungspflichten, die Leistungsphase 9 betreffend, mit erheblichem Aufwand verbunden.

Vor allem ist eine Zusammenfassung bei der Überprüfung im Rahmen einer Begehung nicht immer möglich, das gilt vor allem für umfangreichere Projekte.

Und exakt hierfür hat das OLG eine Ausnahmeregelung geschaffen. Diese sieht vor, dass Mängel, die dem Bauherren bereits bekannt sind, und diese Beseitigung erfolgte, diese Mängel dann durch den Architekten nicht mehr gesondert aufgelistet werden müssen.  (Urteil vom 9.1.2003, Az: 17 U 91/01) (Abruf-Nr. 032058)

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Christian Breukmann

Prokurist | Leitung Vertrieb, Marketing & Produktmanagement Seit 10. Jahren bei KOBOLD Management Systeme GmbH